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Änderung § 73 EuWO vom 11.12.2008

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§ 73 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 73 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber


(Text alte Fassung)

Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Gesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den
Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.