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Änderung § 74 EuWO vom 11.12.2008

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§ 74 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 74 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter


(Text alte Fassung)

(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).

(Text neue Fassung)

(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.