Änderung Anlage 2C EuWO vom 15.05.2023

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Anlage 2C EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung
Anlage 2C EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)


siehe BGBl. I 2003 S. 2571






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