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§ 3 - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)

V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Haushalts- und Wirtschaftsführung



(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.

(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.

(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.

(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.



 

Zitierungen von § 3 KlärEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KlärEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlärEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KlärEV Ruhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht
... Ruhen der Beitragspflicht die finanzielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, ...