Änderung § 13 KlärEV vom 02.04.2009

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§ 13 KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 13 KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 



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