Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 KlärEV vom 02.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. KlärEVÄndV am 2. April 2009 und Änderungshistorie der KlärEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 9 KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antragstellung


(Text alte Fassung)

Die Entschädigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.

(Text neue Fassung)

Die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.