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§ 9 - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)

V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 9 Antragstellung



Die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 9 KlärEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
vom 16.03.2009 BGBl. I S. 646

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KlärEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KlärEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlärEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646
Artikel 1 1. KlärEVÄndV
... I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes" ...