Ordnungswidrig im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.