Vierter Abschnitt - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)

V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Vierter Abschnitt Schlußvorschrift
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Inkrafttreten
Schlußformel

Vierter Abschnitt Schlußvorschrift

§ 13 Bußgeldvorschriften


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 14. Dezember 2017 BGBl. I S. 3942 m.W.v. 23. Dezember 2017

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§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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