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Änderung § 11 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 15.06.2007

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchführung


(1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräumen. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind die Geschäftsräume der zur Abgabe Verpflichteten gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in diesen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse.

(2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im beiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vorschlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort.

(3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstlersozialkasse vervielfältigt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungsverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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