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Synopse aller Änderungen der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 14 des 5. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KSVGBeitrÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorlage von Unterlagen


Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen

1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,

2. die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,

3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über

a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,

b) die dafür gezahlten Entgelte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,

(Text neue Fassung)

4. die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,

5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,

vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Durchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräumen. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind die Geschäftsräume der zur Abgabe Verpflichteten gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in diesen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse.

(2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im beiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vorschlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort.



(1) 1 Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräumen. 2 Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Sind die Geschäftsräume der zur Abgabe Verpflichteten gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in diesen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse.

(2) 1 Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im beiderseitigen Einvernehmen. 2 Die Prüfung erfolgt auf Vorschlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort.

(3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstlersozialkasse vervielfältigt werden.

vorherige Änderung

(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist.



(4) 1 Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in § 10 Absatz 1, 3 und 4 der Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. 2 Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist.