Änderung § 49 GKG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 47 WEMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des GKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 49 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 49 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


vorherige Änderung

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

b)
der gesetzlichen Rentenversicherung und

c)
der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1.000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.




1 Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed