Änderung § 49 GKG vom 01.09.2009

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§ 49 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 49 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


vorherige Änderung

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

b)
der gesetzlichen Rentenversicherung und

c)
der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1.000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.




1 Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.




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