§ 49 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 49 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 49 Versorgungsausgleich | (Text neue Fassung)§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz |
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich 1. ausschließlich Anrechte a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, b) der gesetzlichen Rentenversicherung und c) der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, 1.000 Euro; 2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro; 3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro. | 1 Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. |