| § 6 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 6 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen | |
| (Text alte Fassung) (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: | (Text neue Fassung) (1) 1 In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: |
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | |
3. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und 4. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. | 3. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, 4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und 5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. 2 Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig. |
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9. | |