Änderung § 34 GKG vom 01.08.2013

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§ 34 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 34 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro

1.500
| 300 | 10

5.000 | 500
| 8

10.000 | 1.000 | 15

25.000 | 3.000 | 23

50.000 | 5.000 | 29

200.000 | 15.000 | 100

500.000 | 30.000 | 150

über 500.000 | 50.000 | 150


Eine
Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Streitwert
bis
... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag
von
weiteren
...
Euro | um
...
Euro

2.000
| 500 | 20

10.000 | 1.000 | 21

25.000 | 3.000 | 29

50.000 | 5.000 | 38

200.000 | 15.000 | 132

500.000 | 30.000 | 198

über
500.000
| 50.000 | 198.


3 Eine
Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.




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