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Änderung § 25a GKG vom 01.01.2021

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§ 25a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 25a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

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§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind.


 
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