Änderung § 59a GKG vom 13.10.2023

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§ 59a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 59a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

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§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz


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Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.




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