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Änderung § 1 GKG vom 05.08.2009

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§ 1 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 1 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1. nach der Zivilprozessordnung;

2. in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

3. in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

4. nach der Insolvenzordnung;

5. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

6. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

7. nach der Strafprozessordnung;

8. nach dem Jugendgerichtsgesetz;

9. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

(Text alte Fassung)

10. nach dem Strafvollzugsgesetz;

(Text neue Fassung)

10. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

11. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

12. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

13. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

14. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

15. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

16. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

17. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und

18. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren

1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und

2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.