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Änderung § 49 GKG vom 01.09.2009
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§ 49 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 49 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung geändert durch Artikel 47 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 49 Versorgungsausgleich | (Text neue Fassung)§ 49 (aufgehoben) |
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich 1. ausschließlich Anrechte a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, b) der gesetzlichen Rentenversicherung und c) der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, 1.000 Euro; 2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro; 3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro. |
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