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Änderung § 49 GKG vom 01.09.2009

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§ 49 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 49 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
geändert durch Artikel 47 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und

c) der Alterssicherung der Landwirte

unterliegen, 1.000 Euro;

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)