Änderung § 23a GKG vom 01.01.2011

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§ 23a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 23a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900

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§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz


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Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.




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