§ 10 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 10 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Grundsatz | (Text neue Fassung)§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung |
(Textabschnitt unverändert) In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden. |