Änderung § 7 GKG vom 31.12.2006

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§ 7 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 7 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Im Übrigen werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. 2 Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. 3 Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. 2 Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.




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