(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach §
11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
131 des
Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder leistet:
- 1.
- Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Übergangsgehalt,
- 2.
- Ruhevergütung, Ruhelohn, Übergangsvergütung, Übergangslohn, Übergangsbezüge,
- 3.
- Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d,
- 4.
- Kapitalabfindung,
- 5.
- Entlassungsgeld.
(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtszuwendungen, Überbrückungszulagen).
§ 2 RTrAbwGDV ... und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1 ) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ...