§ 6 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2.
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a)
die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,

b)
das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)
die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3.
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020

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Frühere Fassungen von § 6 AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AWaffV Schießsportordnungen
... (§ 10) getroffen sind, 3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen ( § 6 ) durchgeführt wird, 4. nicht im Schießsport unzulässige ...
§ 7 AWaffV Unzulässige Schießübungen im Schießsport (vom 19.09.2020)
... verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen ( § 6 ), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.  ... Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt. (3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen ...
§ 9 AWaffV Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
... in der jagdlichen Ausbildung, oder 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
...  nach Zeitaufwand 2 Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind 251,00 ... für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
...  nach Zeitaufwand 2 Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind 251,00 ... für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 WaffGuaÄndG Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vom 25.07.2009)
... Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt." 3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Zuständige Behörde ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen". 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „42 Zentimeter" durch die Angabe „40 Zentimeter" ersetzt. ...


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