§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
- 1.
- Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
- 2.
- halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
- a)
- die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,
- b)
- das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
- c)
- die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
- 3.
- halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.
Frühere Fassungen von § 6 AWaffV
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 AWaffV Schießsportordnungen ... (§ 10) getroffen sind, 3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen ( § 6 ) durchgeführt wird, 4. nicht im Schießsport unzulässige ...
§ 7 AWaffV Unzulässige Schießübungen im Schießsport (vom 19.09.2020) ... verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen ( § 6 ), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt. ... Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt. (3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021) ... nach Zeitaufwand 2 Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind 251,00 ... für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
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