§ 18 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.

(2) 1Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
laufende Nummer der Eintragung,

2.
Datum des Eingangs,

3.
Waffentyp,

4.
Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,

5.
Herstellungsnummer,

6.
Name und Anschrift des Überlassers,

7.
Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,

8.
Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,

9.
sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und

10.
sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.

2Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.

(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020

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Frühere Fassungen von § 18 AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
...  § 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation § 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form § 19 Führung der ... jeweils zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind. § 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form (1) Wird die ...


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