§ 25b AWaffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung | § 25b AWaffV n.F. (neue Fassung) in der am 19.09.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977 |
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(Text alte Fassung) § 25b (neu) | (Text neue Fassung)§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen |
Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben. |