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§ 25b - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen



Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 25b AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25b AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25b AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020)
... Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder 25. entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen § 25c Erwerb und Besitz von ... (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen Wer eine unbrauchbar gemachte ... Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder 25. entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ...