(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§
7) oder Bewilligung (§
8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des §
11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.