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§ 14 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne



(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören.

(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.