(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach §
7a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt §
7a Abs. 3 entsprechend.