Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409