(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; §
4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(3) (weggefallen)
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten ... errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder ... anzeigt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, ...
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513