Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach §
19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
- 1a.
- die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,
- 2.
- Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige.
- 3.
- (weggefallen)