§ 19k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
interne Verweise§ 19g WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ... bleiben unberührt. (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere ... ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden. (6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit ... des Strahlenschutzrechts überschreiten. Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten ... 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt, d) entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der ...
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