(1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§
25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§
25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und
- 1.
- die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
- 2.
- die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
- 3.
- die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in §
25a Abs. 1 und §
25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der
Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
§ 42 WHG Anpassung des Landesrechts ... für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis ...