Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist
- 1.
- für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,
- 2.
- für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Die §§
25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des §
1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstengewässern seewärts der in §
1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§
25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.