(1) Ist für einen Bundesminister eine Amtswohnung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vorhanden oder auch bei einem anderen Bundesministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen Antrag auch eine andere Wohnung an seinem dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswohnung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizufügen.
(2) Wird einem Bundesminister eine andere Wohnung gemäß Absatz 1 als Amtswohnung zugewiesen, so verliert die Wohnung diese Eigenschaft drei Monate nach dem Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister aus dem Amt ausscheidet.
(3) Wird eine Amtswohnung für einen Bundesminister vom Bund gemietet, so ist im Mietvertrag eine dreimonatige Kündigung zum Monatsende zu vereinbaren. Bei der Entlassung des Bundesministers aus seinem Amt ist die Kündigung sofort auszusprechen.
Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung
Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
§ 12 BRegAmtsWhgV ... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn ...