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I. - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)

B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

I. Amtswohnungen

§ 1



(1) Amtswohnungen sind Wohnungen in bundeseigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Wohnungen der Mitglieder der Bundesregierung bestimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und Verpflichtungen für diese Zwecke besonders hergerichtet sind. Die Amtswohnung des Bundeskanzlers ist auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen zu versehen, die als Zubehör der Amtswohnung gelten. Wird einem Bundesminister eine Amtswohnung zugewiesen, so kann sie auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen versehen werden, die als Zubehör der Amtswohnung gelten.

(2) Sofern Amtswohnungen frei sind, sind sie Mitgliedern der Bundesregierung zuzuweisen. Sind Amtswohnungen von Bundesministern bewohnt, deren Amtsverhältnis beendet ist, so werden sie den neu ernannten Bundesministern zugewiesen, sobald sie durch den Vorgänger geräumt worden sind. Kann das neu ernannte Mitglied der Bundesregierung die Amtswohnung aus besonderen Gründen nicht beziehen oder ist ihm das Beziehen nach Lage des Einzelfalles nicht zuzumuten, so kann es auf seinen Antrag von dem Beziehen der Amtswohnung befreit werden. Wird innerhalb eines Monats nach der Zuweisung ein Antrag auf Befreiung nicht gestellt, so gilt die Zuweisung der Amtswohnung als angenommen. Nach Ablauf eines weiteren Monats gilt die Amtswohnung als bezogen, sofern sie nicht schon vorher in Gebrauch genommen worden ist. Eine Befreiung von dem Beziehen der Amtswohnung schließt die gelegentliche Benutzung der Repräsentationsräume zu Repräsentationszwecken nicht aus.

(3) Ist ein Bundesminister gemäß Absatz 2 von dem Beziehen der Amtswohnung befreit worden, so können in seinem eigenen Hause oder in seiner Mietwohnung auf Antrag höchstens zwei Räume gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgestattet werden. Die Miete für diese Räume trägt der Bundesminister.


§ 2



(1) Ist für einen Bundesminister eine Amtswohnung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vorhanden oder auch bei einem anderen Bundesministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen Antrag auch eine andere Wohnung an seinem dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswohnung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizufügen.

(2) Wird einem Bundesminister eine andere Wohnung gemäß Absatz 1 als Amtswohnung zugewiesen, so verliert die Wohnung diese Eigenschaft drei Monate nach dem Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister aus dem Amt ausscheidet.

(3) Wird eine Amtswohnung für einen Bundesminister vom Bund gemietet, so ist im Mietvertrag eine dreimonatige Kündigung zum Monatsende zu vereinbaren. Bei der Entlassung des Bundesministers aus seinem Amt ist die Kündigung sofort auszusprechen.


§ 3



(1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zugewiesen werden.

(2) Der Wohnungsinhaber ist nicht berechtigt, die Amtswohnung ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen oder zu vermieten. Ihre Verwendung zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.


§ 4



(1) Mit dem für die Benutzung einer Amtswohnung gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesministergesetzes einbehaltenen Ortszuschlag sind alle Lasten und Leistungen abgegolten, die nach § 535 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach diesen Bestimmungen dem Bund obliegen.

(2) Die Auszahlung des Ortszuschlags hört auf

a)
im allgemeinen mit dem Tage, an dem die zugewiesene Amtswohnung in Gebrauch genommen wird oder nach § 1 Abs. 2 als bezogen gilt;

b)
falls einem Bundesminister als Amtswohnung die Wohnung zugewiesen wird, die er bei seiner Ernennung innehatte, mit dem Tage, an dem ihm die Erklärung seiner Wohnung zur Amtswohnung bekanntgegeben wird.

(3) Die Zahlung des Ortszuschlags ist unter Beachtung von § 14 des Bundesministergesetzes wieder aufzunehmen

a)
im allgemeinen mit dem Tag der Räumung der Amtswohnung;

b)
im Falle des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 mit Ablauf der dort genannten Fristen.

(4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses die Amtswohnung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2) aus besonderen Gründen bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 2 des Bundesministergesetzes vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht oder nur teilweise geräumt, so sind von da ab, ohne daß ein Mietvertrag mit dem ausgeschiedenen Mitglied der Bundesregierung abgeschlossen wird, für die Wohnung oder für die weiterbenutzten Räume Wohnungsvergütung und Nebenabgaben zu zahlen, die nach den §§ 557 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet werden. Repräsentationsräume in Amtswohnungen sind mit ihren Einrichtungsgegenständen nach Beendigung des Amtsverhältnisses sofort dem Bund zur Verfügung zu stellen. Ist die Amtswohnung auch in den Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräumen mit bundeseigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, so ist dafür eine jährliche Gebühr von 10 vom Hundert der Anschaffungskosten einschließlich Anbringungskosten zu erheben. Für Gegenstände von besonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein angemessener Gebrauchswert abzuschätzen. Unbrauchbare oder stark abgenutzte Einrichtungsgegenstände, die für die Ausstattung von Amtswohnungen nicht mehr in Betracht kommen, sind zu entfernen und für Dienstzwecke aufzubrauchen oder zu veräußern. Der Gesamtbetrag der jährlich zu zahlenden Gebühren dieser Art darf in der Regel 20 vom Hundert des Ortszuschlags nicht übersteigen. Die Gebühren sind für den gleichen Zeitabschnitt und in derselben Weise zu entrichten wie die Wohnungsvergütung. Die Instandhaltung, Reinigung und Ergänzung der mietweise überlassenen Einrichtungsgegenstände obliegt dem Wohnungsinhaber.

(5) Sind in der eigenen oder in der Mietwohnung eines Bundesministers Räume gemäß § 1 Abs. 3 ausgestattet worden, so sind bei Beendigung des Amtsverhältnisses nach § 9 des Bundesministergesetzes die bundeseigenen Einrichtungsgegenstände bis zum Ablauf des auf die Beendigung folgenden Monats an den Bund zurückzugeben.


§ 5



Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.