(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§
4 bis 10,
14 des
Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach den §§
6 bis 8,
10,
14 des
Bundesumzugskostengesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern.
(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.