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§ 1 - Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,

3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,

5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.



 

Zitierungen von § 1 BUKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BUKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BUKG Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen (vom 01.04.2009)
... Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn 1. ein Verbleiben an Grenzorten, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 6 BRegEntschBest
... gewährt. (3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 62 SVG Umzugskostenvergütung (vom 01.10.2021)
... oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die ... Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen. (2) Einem früheren Berufssoldaten oder ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Ihre oder seine Hinterbliebenen erhalten ... Personen. Ihre oder seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen. (2) Einer früheren Berufssoldatin, einem ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe „Ehegatte," die Angabe „Lebenspartner," ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
§ 1 AUV Allgemeines (vom 01.07.2010)
... der Besoldungsgruppe, die für den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vorgesehen ist, und dem Familienstand des ...

Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 9 StäVUV Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst
... Dienstort im Amtsbereich der Ständigen Vertretung liegt, für Hinterbliebene (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechend. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder ziehen sie nicht um, ...