(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§
4 bis 10,
14 des
Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach den §§
6 bis 8,
10,
14 des
Bundesumzugskostengesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern.
(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
Kann einem Bundesminister, der nach §
11 Abs. 1 Buchstabe d des
Bundesministergesetzes für die Fortführung des eigenen Hausstandes am bisherigen Wohnort eine Entschädigung erhält, eine Amtswohnung nicht zugewiesen werden, so daß er eine Privatwohnung mieten muß, zu deren notwendiger Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfange aus Bundesmitteln instandzusetzen. Der Vermieter und der Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen.