IV. - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)

B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
IV. Allgemeines
§ 12
§ 13
Anlage (zu § 5 der Bestimmungen)

IV. Allgemeines

§ 12



(1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit dieser nicht selbst betroffen ist.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister des Innern in Verbindung zu treten.

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§ 13



(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1953 ab in Kraft.

(2) Die bisherigen Bestimmungen des Reichspräsidenten über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigungen, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten des Reichskanzlers, der Reichsminister und der Reichsstatthalter vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 693 und Reichsbesoldungsbl. S. 131) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bestimmungen über Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten des Reichskanzlers, der Reichsminister und der Reichsstatthalter vom 18. September 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 571) sowie die Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen des Reichskanzlers, der Reichsminister und der Reichsstatthalter vom 29. September 1933 (Reichsbesoldungsbl. S. 133) treten mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft.

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Anlage (zu § 5 der Bestimmungen)



siehe Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung



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