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§ 2 - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)

B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 2



(1) Ist für einen Bundesminister eine Amtswohnung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vorhanden oder auch bei einem anderen Bundesministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen Antrag auch eine andere Wohnung an seinem dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswohnung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizufügen.

(2) Wird einem Bundesminister eine andere Wohnung gemäß Absatz 1 als Amtswohnung zugewiesen, so verliert die Wohnung diese Eigenschaft drei Monate nach dem Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister aus dem Amt ausscheidet.

(3) Wird eine Amtswohnung für einen Bundesminister vom Bund gemietet, so ist im Mietvertrag eine dreimonatige Kündigung zum Monatsende zu vereinbaren. Bei der Entlassung des Bundesministers aus seinem Amt ist die Kündigung sofort auszusprechen.



 

Zitierungen von § 2 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BRegEntschBest verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRegEntschBest selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BRegEntschBest
... im allgemeinen mit dem Tag der Räumung der Amtswohnung; b) im Falle des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 mit Ablauf der dort genannten Fristen. (4) Wird nach ... (4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses die Amtswohnung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2) aus besonderen Gründen bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 2 des ...
§ 12 BRegEntschBest
... Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit dieser nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung
Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
§ 1 BRegAmtsWhgV
... Wohnungsblatt anzuerkennen. (4) In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der Bestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1 bis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit ...
§ 12 BRegAmtsWhgV
... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn ...