Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Milch:
das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;
- 2.
- Buttermilch:
das bei der Verbutterung von Milch oder Sahne anfallende Erzeugnis, auch sauer oder gesäuert;
- 3.
- Magermilch:
Milch und Buttermilch mit einem Fettgehalt von höchstens 1 vom Hundert;
- 4.
- Magermilchpulver:
Milch und Buttermilch in Pulverform mit einem Fettgehalt von höchstens 11 vom Hundert und einem Wassergehalt von höchstens 6 vom Hundert.