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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Voraussetzungen für die Beihilfengewährung



(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn

1.
die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verfüttert wird und

2.
der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb mindestens 3,06 DM je 100 kg beträgt.

(2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn das Magermilchpulver

1.
nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschreibungsverfahren (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom 22. Dezember 1987 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), genannten Formeln oder

2.
durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77

in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundesgebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und Behältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver enthalten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die Aufschrift "Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Verfütterung an andere Tiere als junge Kälber" tragen. Das Magermilchpulver muß bis zum 14. Dezember 1991 denaturiert worden sein, soweit der Beihilfeberechtigte sich nicht verpflichtet hatte, das Magermilchpulver bis zu einem früheren Zeitpunkt zu denaturieren. Der Abschluß der Denaturierung ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 16. Dezember 1991, schriftlich oder fernschriftlich zu melden.

(3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden, das die Wirkung der nach den in Abschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen Denaturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die dem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Entmischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 4 Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MMilchSBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMilchSBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MMilchSBeihV Anerkennung von Denaturierungsstellen
... Anerkennungen nach § 4 Abs. 2 werden auf Antrag von der Bundesanstalt durch Erlaubnisschein erteilt. (2) Die ... mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute und 4. der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 der ...