(1) In den Fällen des §
1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn
- 1.
- die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verfüttert wird und
- 2.
- der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb mindestens 3,06 DM je 100 kg beträgt.
(2) Im Falle des §
1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn das Magermilchpulver
- 1.
- nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschreibungsverfahren (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom 22. Dezember 1987 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), genannten Formeln oder
- 2.
- durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77
in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundesgebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und Behältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver enthalten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die Aufschrift "
Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Verfütterung an andere Tiere als junge Kälber" tragen. Das Magermilchpulver muß bis zum 14. Dezember 1991 denaturiert worden sein, soweit der Beihilfeberechtigte sich nicht verpflichtet hatte, das Magermilchpulver bis zu einem früheren Zeitpunkt zu denaturieren. Der Abschluß der Denaturierung ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 16. Dezember 1991, schriftlich oder fernschriftlich zu melden.
(3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden, das die Wirkung der nach den in Abschnitt 1 oder 2 des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen Denaturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die dem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Entmischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.