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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Milch:

das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;

2.
Buttermilch:

das bei der Verbutterung von Milch oder Sahne anfallende Erzeugnis, auch sauer oder gesäuert;

3.
Magermilch:

Milch und Buttermilch mit einem Fettgehalt von höchstens 1 vom Hundert;

4.
Magermilchpulver:

Milch und Buttermilch in Pulverform mit einem Fettgehalt von höchstens 11 vom Hundert und einem Wassergehalt von höchstens 6 vom Hundert.