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Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (OldenbG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.1976 BGBl. I S. 45
Geltung ab 14.01.1976; FNA: 101-8 Hoheitsgebiet

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.


§ 2



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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