Änderung § 4 MargMFV vom 13.07.2017

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§ 4 MargMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 4 MargMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kennzeichnungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Für Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in der Anlage und den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger ist ein Hinweis, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Margarine-
und Mischfetterzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar

1. bei vorverpackten Erzeugnissen
und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,

2.
bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.

(3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis
zu verwenden.

 



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