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Änderung § 1 MargMFV vom 22.07.2010

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§ 1 MargMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 1 MargMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette.

 

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