§ 1 MargMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung | § 1 MargMFV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette. |